1. Abschlüsse
    1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
    2. Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere, wenn sie von unseren Bedingungen abweichen – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    3. Angebote verstehen sich freibleibend.
    4. Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
  2. Preise
    1. Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackung und beinhalten keine Mehrwertsteuer.
    2. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhungen und Abgaben gelten als vereinbart.
    3. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter Voraussetzung offenen, ungehinderten Bahn- und Schiffsverkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen.
    4. Etwaige Änderungen der über der Angebotsabgabe aus Importen zugrunde liegenden Preisnotierungen des Lieferers, Devisentageskurse, Frachtraten, der Zölle oder sonstige Abgaben am Fälligkeitstage gehen zu Lasten oder zu Gunsten des Käufers.
  3. Lieferzeit
    1. Die Lieferzeiten sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten und -fristen der Lieferer, bei denen der Verkäufer den Auftrag unterbringt. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
    2. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers oder des Lieferwerkes unmöglich ist.
    3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet der Rechte des Verkäufers aus Verzug des Käufers, um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder einem anderen Abschluß in Verzug ist.
    4. Teillieferungen sind gestattet und können vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
    5. Bei Verkäufen ab Lager wird der karteimäßige Vorrat als verfügbar unterstellt. Änderungen und Streichungen auf Grund der tatsächlichen Vorratslage müssen wir uns daher ausdrücklich vorbehalten. Ist die Änderung dem Käufer nicht zumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm nicht zu.
  4. Rücktrittsrecht und höhere Gewalt
    1. Ereignisse höherer Gewalt, ganz gleich, ob sie bei uns oder bei unserem Lieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, wie Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes.
    3. In den Fällen IV 1. und IV. 2. kann der Käufer den Verkäufer zur Nennung eines verbindlichen Liefertermins auffordern. Ist der Verkäufer nicht bereit oder in der Lage, einen Liefertermin zu nennen, der in einem angemessenen Zeitraum seit Zugang der Aufforderung liegt, ist der Käufer zum Rücktritt unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt.
  5. Abweichungen und Gewichte
    1. Abweichungen von Maßen, Gewichten oder Güten sind zulässig nach DIN für Stahl und Eisen bzw. im Rahmen der geltenden Übung. Soweit die Preisberechnung nach Gewicht erfolgt, sind nur die ermittelten Gewichte, nicht die angegebenen Stückzahlen für die Berechnung maßgebend.
    2. Die Gewichte werden von unseren bzw. den Wiegemeistern unserer Lieferstelle festgestellt und sind für die Berechnung der Lieferung ab Lager und ab Werk maßgebend.
    3. Bei Lieferung, gleichviel mit welchem Beförderungsmittel, ist das Gesamtgewicht für die Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
  6. Versand und Gefahrenübergang
    1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes bzw. unseres Lagers geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahmung in jedem Falle – z. B. bei fob- oder cif-Geschäften – auf den Käufer über. Bei Frankolieferungen sind die Frachtkosten pp. lediglich als eine im Interesse des Käufers gemachte Vorlage zu betrachten.
    2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte Spezialwagen besonders berechnet werden, sowie den Versandweg können wir unter Beschränkung der Haftung auf grobes Verschulden auswählen.
    3. Versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
    4. An die Bedingungen der am Versand beteiligten Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen ist der Käufer gebunden, sofern der Verkäufer diese Unternehmen nicht grob sorgfaltswidrig ausgesucht hat.
    5. Für Stückgutsendungen und Beiladungen werden die listenmäßigen oder vereinbarten Aufpreise berechnet bzw. die Kosten, die der Lieferer von uns erhebt.
    6. Bei Lieferungen frei Verwendungsstelle des Bestellers versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Wagen angefahren. Die Abladung der Ware ist Sache des Bestellers und geht zu seinen Lasten.
  7. Veräußerungsverbot und zulässige AusfuhrDas Material darf nur im Inland Verwendung finden. Eine eventuelle Ausfuhr in unbearbeitetem Zustand hat nur nach vorheriger Absprache mit uns zu erfolgen. Zuwiderhandlungen haben die Nachberechnung eines vom Lieferwerk festgelegten Hundertsatzes des Kaufpreises als Vertragsstrafe zur Folge. Bei Erzeugnissen, die dem Montanunionsvertrag unterliegen, gilt als Export nur die Lieferung in ein Gebiet außerhalb des Gemeinsamen Marktes. Das Gebiet des Gemeinsamen Marktes gilt im Sinne dieser Bestimmung als Inland.
  8. Mängel
    1. Mängelrügen sind vom Käufer innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Vorbehalte von Verfrachtungsunternehmen oder Reedern in den Frachtpapieren sind kein Beweis für irgendwelche Mängel.
    2. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen. Nach Ablauf von 6 Monaten nach Empfang der Ware ist jede Mängelrüge und jede Mängelhaftung ausgeschlossen.
    3. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
    4. Der Mängelanspruch verjährt spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der Mängelrüge durch uns.
    5. Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Ansprüche.
    6. Mangelhafte Ware nehmen wir zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Ware. Statt dessen können wir auch den Minderwert ersetzen oder, soweit möglich, Nachbesserung vornehmen. Ist eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung unmöglich, können wir, statt den Minderwert zu ersetzten, auch vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe Recht steht dem Käufer zu, wenn ihm das Behalten der mangelhaften Ware trotz der Minderung des Kaufpreises nicht zuzumuten ist. Ist die Ware bereits be- oder verarbeitet, steht dem Käufer nur ein Minderungsrecht zu.
    7. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  9. Zahlungsbedingungen
    1. Zahlung hat bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen, und zwar so, daß wir am Fälligkeitstag über den Gegenwert verfügen können. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Ebenso darf er nicht aufrechnen, es sei denn, daß die von ihm geltend gemachte Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Wechsel- oder Scheck-/Wechselgeschäfte schließen wir aus.
    2. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
    3. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in banküblicher Höhe für Kontokorrent-Kredite berechnet.
    4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.
    5. Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten in der Transferierung des Rechnungsbetrages nach Deutschland auftreten, so gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Käufers. Bei Verkäufen in fremder Währung trägt vom Vertragsabschluß ab der Käufer das Kursrisiko.
    6. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen gegen Forderungen des Käufers, die ihm, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen uns zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung anderer Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
    2. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
    3. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß der Absätze 4 und 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben.
    4. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung gilt zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
    5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
    6. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitet Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
    7. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
    8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Essen.
    2. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    3. In jedem Falle gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur deutsches Recht.
  12. SonstigesSollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so bleiben die anderen trotzdem rechtsverbindlich.

 

Stand 2015